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Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
vom 4.November 1971
(BGBl.IS.1745), zuletzt geändert durch Gesetz zur Förderung des Wohnungsbaues
(Wohnungsbauförderungsgesetz – WoBauFördG 1994) vom 6.Juni 1994 (BGBl.IS.1184)
§ 1 Begriff des Wohnungsvermittlers
(1) Wohnungsvermittler im Sinne dieses Gesetzes ist,
wer den Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die
Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume nachweist.
(2) Zu den Wohnräumen im Sinne dieses Gesetzes gehören
auch solche Geschäftsräume, die wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen
Zusammenhangs mit Wohnräumen mit diesen zusammen vermietet werden.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen
über Wohnräume im Fremdenverkehr.
§ 2 Anspruch auf Entgelt
(1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder
den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume steht
dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge
seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.
(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem
Wohnungsvermittler nicht zu, wenn
1. durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über
dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird,
2. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird,
deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist,
oder
3. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird,
deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der
der Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Das gleiche
gilt, wenn eine natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder
Vermieter von Wohnräumen ist und ihrerseits an einer juristischen Person, die
sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt
ist.
(3) Ein Anspruch nach Absatz1 steht dem
Wohnungsvermittler gegenüber dem Wohnungssuchenden nicht zu, wenn der
Mietvertrag über öffentlich geförderte Wohnungen oder über sonstige
preisgebundene Wohnungen abgeschlossen wird, die nach dem20.Juni1948
bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden. Satz1 gilt auch für die
nach den §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geförderten Wohnungen,
solange das Belegungsrecht besteht. Das gleiche gilt für die Vermittlung
einzelner Wohnräume der in den Sätzen1 und2 genannten Wohnungen.
(4) Vorschüsse dürfen nicht gefordert, vereinbart oder
angenommen werden.
(5) Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 3 Entgelt; Auslagen
(1) Das Entgelt nach § 2 Abs. 1 ist in einem Bruchteil
oder Vielfachen der Monatsmiete anzugeben.
(2) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden
für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von
Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder
annehmen, das zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer
übersteigt. Im Falle einer Vereinbarung, durch die der Wohnungssuchende
verpflichtet wird, ein vom Vermieter geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen,
darf das vom Wohnungssuchenden insgesamt zu zahlende Entgelt den in Satz1
bestimmten Betrag nicht übersteigen. Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen
ist, bleiben bei der Berechnung der Monatsmiete unberücksichtigt.
(3) Außer dem Entgelt nach § 2 Abs. 1 dürfen für
Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum
Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, sowie für etwaige
Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere keine
Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen, vereinbart oder
angenommen werden. Dies gilt nicht, soweit die nachgewiesenen Auslagen eine
Monatsmiete übersteigen. Es kann jedoch vereinbart werden, daß bei
Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die in Erfüllung des Auftrages
nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Auftraggeber sich
im Zusammenhang mit dem Auftrag verpflichtet, Waren zu beziehen oder Dienst-
oder Werkleistungen in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des
Vermittlungsvertrags bleibt unberührt. Satz1 gilt nicht, wenn die Verpflichtung
die Übernahme von Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenständen des bisherigen
Inhabers der Wohnräume zum Gegenstand hat.
§ 4 Vertragsstrafe
Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können
vereinbaren, daß bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine
Vertragsstrafe zu zahlen ist. Die Vertragsstrafe darf 10 v. H. des gemäß § 2
Abs. 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch fünfzig Deutsche Mark nicht
übersteigen.
§ 4a Unwirksamkeit vom Vereinbarungen
(1) Eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchenden oder
für ihn einen Dritten verpflichtet, ein Entgelt dafür zu leisten, daß der
bisherige Mieter die gemieteten Wohnräume räumt, ist unwirksam. Die Erstattung
von Kosten, die dem bisherigen Mieter nachweislich für den Umzug entstehen, ist
davon ausgenommen.
(2) Ein Vertrag, durch den der Wohnungssuchende sich im
Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrages über Wohnräume verpflichtet,
von dem Vermieter oder dem bisherigen Mieter eine Einrichtung oder ein
Inventarstück zu erwerben, ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung
geschlossen, daß der Mietvertrag zustande kommt. Die Vereinbarung über das
Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert
der Einrichtung oder des Inventarstücks steht.
§ 5 Rückforderung von Leistungen
(1) Soweit an den Wohnungsvermittler ein ihm nach
diesem Gesetz nicht zustehendes Entgelt, eine Vergütung anderer Art, eine
Auslagenerstattung, ein Vorschuß oder eine Vertragsstrafe, die den in § 4
genannten Satz übersteigt, geleistet worden ist, kann die Leistung nach den
allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zurückgefordert werden; die
Vorschrift des § 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
Der Anspruch verjährt in vier Jahren von der Leistung an.
(2) Soweit Leistungen auf Grund von Vereinbarungen
erbracht worden sind, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 oder § 4a unwirksam oder nicht
wirksam geworden sind, ist Absatz1 entsprechend anzuwenden.
§ 6 Angebote; Anforderungen an Anzeigen
(1) Der Wohnungsvermittler darf Wohnräume nur anbieten,
wenn er dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten
hat.
(2) Der Wohnungsvermittler darf öffentlich,
insbesondere in Zeitungsanzeigen, auf Aushängetafeln und dergleichen, nur unter
Angabe seines Namens und der Bezeichnung als Wohnungsvermittler Wohnräume
anbieten oder suchen; bietet er Wohnräume an, so hat er auch den Mietpreis der
Wohnräume anzugeben und darauf hinzuweisen, ob Nebenleistungen besonders zu
vergüten sind.
§ 7 Ausnahmen von § 3 Abs. 1 und § 6
Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 6 gelten nur,
soweit der Wohnungsvermittler die in § 1 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit
gewerbsmäßig ausübt.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Wohnungsvermittler
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 das Entgelt nicht in einem
Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete angibt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 ein Entgelt fordert, sich
versprechen läßt oder annimmt, das den dort genannten Betrag übersteigt,
3. entgegen § 6 Abs. 1 ohne Auftrag Wohnräume anbietet
oder
4. entgegen § 6 Abs. 2 seinen Namen, die Bezeichnung
als Wohnungsvermittler oder den Mietpreis nicht angibt oder auf Nebenkosten
nicht hinweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz1Nr.2 kann mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach
Absatz1Nr.1,3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
werden.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die
Verordnung zur Regelung der Entgelte der Wohnungsvermittler vom19.Oktober1942 (Reichsgesetzbl.
I S.625) außer Kraft.
(2) (außer Kraft)
(3) § 2 gilt für das Land Berlin und für das Saarland
mit der Maßgabe, daß das Datum "20. Juni 1948" für das Land Berlin durch das
Datum "24.Juni 1948", für das Saarland durch das Datum "1. April 1948" zu
ersetzen ist.
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